Die Pflegefamilie steht unter dem Schutz von Art. 6 Abs.1 Grundgesetz (Bundesverfassungsgericht BVerfGE 75, 201, 219). Und das Pflegekind hat ein Grundrecht aus Art. 2 Abs.1 Grundgesetz auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (BVerfGE 24, 119ff). Es ist gesichertes Wissen, dass eine gesunde Entwicklung nur möglich ist, wenn das Pflegekind Bindungen an seine Pflegeeltern entwickeln und aufrechterhalten kann(Karin Großmann: Neue Bindungen entwickeln, Chancen und Hindernisse, Vortrag auf dem 22. Tag des Kindeswohls am 12.5.2014).

Dagegen gilt die Trennung eines Kindes von seinen Bezugspersonen als das am besten erforschte gravierende Risiko für die kindliche Entwicklung. Das Bundesverfassungsgericht schreibt in seiner Entscheidung von 1987: … es „ist aber nach wie vor unbestritten, dass ein derartiger Vorgang (Trennung eines Kindes von seinen Pflegeeltern, die Verf.) eine erhebliche psychische Belastung für ein Kind darstellt,..“ „Allgemein ist nach den vorliegenden Gutachten jedenfalls davon auszugehen, dass für ein Kind mit seiner Herausnahme aus der gewohnten Umwelt ein schwer bestimmbares Zukunftsrisiko verbunden ist.“ „Die Trennung von den Pflegeeltern und die damit verbundene Unterbringung bei anderen Personen ist eine Maßnahme von existenzieller Bedeutung für die Zukunft“ des Pflegekindes. „An die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Eingriffs sind daher strenge Anforderungen zu stellen“(BVerfGE 75,201, 222).

„Der häufige Pflegestellenwechsel ist eine Potenzierung von Trennungserfahrungen und ein hohes Risiko auf dem Weg in eine Scheitererkarriere“ (Prof. Jörg Fegert: Die Auswirkungen traumatischer Erfahrungen in der Vorgeschichte von Pflegekindern im 1. Jahrbuch des Pflegekinderwesens 2006, S.20, 22).

Das Zusammenleben von Pflegekind und Pflegefamilie wird auch durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt (EuGHMR Beschwerde Nr. 1598/06, Kopf und Liberda vs. Österreich; EuGHMR FamRZ 2012, 429; Moretti und Benedetti vs.Italy).

Die Herausnahme eines Pflegekindes aus seiner Pflegefamilie steht also weder zur Disposition des Jugendamtes noch derjenigen Person, die das Recht hat, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Sie dürfen das Pflegekind nicht „einfach abholen“. Sie handeln nur rechtmäßig, wenn sie das Familiengericht am Wohnort der Pflegefamilie anrufen und dessen Entscheidung abwarten.

Das Vorgehen über die Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII ist die einzige rechtmäßige Möglichkeit für das Jugendamt, ein Pflegekind ohne Herausgabebeschluss des Familiengerichtes aus seiner Pflegefamilie zu nehmen. Eine Inobhutnahme setzt aber voraus, dass entweder das Kind selbst darum bittet oder dass eine dringende Gefahr vorliegt. Eine dringende Gefahr liegt nur dann vor, wenn eine Gefährdung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes unmittelbar bevorstehen könnte. Das wäre etwa der Fall, wenn das Jugendamt erfährt, dass das Pflegekind misshandelt wurde oder wenn ein Baby vernachlässigt wird. In solchen Situationen ist eine unmittelbare Gefahr nicht auszuschließen und eine Inobhutnahme rechtmäßig.

Die Gefahr muss gemäß § 42 Abs.1 Satz 1 Nr. 2b SGB VIII  so dringend sein, dass eine Eilmaßnahme des Familiengerichtes zu spät käme. Da die Familiengerichte in aller Regel über einen Bereitschaftsdienst verfügen, müssen die Jugendämter das Familiengericht am Wohnort der Pflegeeltern anrufen. Die Entscheidung des Familiengerichtes hat Vorrang (OVG Schleswig NZFam 2024, 162; VG München ZKJ 2023; VG Hannover NZFam 2023, 524; Köhler: Die Rechtsprechung 2023 zum SGB VIII mit kindschaftsrechtlichem Bezug NZFam 2024, 534).

In den von Tillmann Nöldeke beschriebenen Fällen waren die Inobhutnahmen der Jugendämter – unabhängig von den fachlichen Begründungen – schon deshalb rechtswidrig, weil die von den Jugendämtern beanstandete Situation in den Pflegefamilien schon eine Weile bestand. Es bestand also keine dringende Gefahr.

Die abrupte Trennung gilt als besonders gefährlich für ein Kind. Sie kann ein Trauma verursachen. Die Leiterin des Kölner Jugendamtes, Frau Niederlein, rechtfertigte das Vorgehen des Kölner Jugendamtes: Damit sich die „verständliche Trauer“ der Pflegeeltern nicht „zusätzlich belastend“ auf das Kind auswirke, habe sich das Amt für einen „klaren Schnitt“ entschieden. Dieses Argument lässt Wissen über die Folgen einer abrupten Trennung für Kinder vermissen. Schon der Kölner (!) Begründer der Forschung zur Psychotraumatologie in Deutschland stuft die abrupte Trennung eines Kindes von seinen Bezugspersonen als Auslöser für ein Trauma ein (Gottfried Fischer, Peter Riedesser: Lehrbuch der Psychotraumatologie 1999). Es gilt in der Bindungsforschung seit über 50 Jahren (!) als gesichertes Wissen, dass abrupte Trennungen gefährlich sind und ein gleitender Übergang vorzuziehen ist (Zum aktuellen Forschungsstand: Ute Ziegenhain: Bindung als zentrales Grundbedürfnis, in: Verfahrensbeistandschaft, Ein Handbuch für die Praxis, 5. Auflage, 2025, S.536).

Im Übrigen ist auch die angeblich unsichere Bindung schützenswert (Ziegenhain, ebenda).

Kommt es dennoch zu einer Herausnahme, so ist unbedingt zu beachten:

Der Antrag auf Rückführung des Pflegekindes in die Pflegefamilie muss zügig beim Familiengericht am Wohnort der Pflegeeltern gestellt werden! Denn der Bundesgerichtshof sagt, dass Pflegeeltern nur dann eine Rückführung ihres Pflegekindes nach § 1632 Abs. 4 BGB beanspruchen können, wenn zwischen der Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt und der Einleitung des Verfahrens auf Anordnung des Verbleibs ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht (Bundesgerichtshof Beschluss vom 16.11.2016, AZ XII ZB 328/15).

Wenn Pflegeeltern das Gefühl haben, Jugendamt, Vormund oder die leiblichen Eltern (falls sie über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügen) denken über eine Herausnahme des Pflegekindes nach, dann sollten sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten lassen, der oder die auf die Vertretung von Pflegeeltern spezialisiert ist.

Es ist viel einfacher, beim Familiengericht einen Verbleib zu sichern, als eine Rückführung zu erkämpfen!

Oft klärt schon ein anwaltliches Schreiben an Vormund und Jugendamt die Situation.

Claudia Marquardt, Fachanwältin für Familienrecht
Die Autorin ist Partnerin im Büro Marquardt & Wilhelm.

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